Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 - Zustandekommen des Maklervertrages
Durch Anforderung eines unserer Exposés und unter Kenntnis unserer Provisionserwartung, kommt zwischen dem Exposé-Empfänger (Maklerkunde) und der Immobilien Herrmann GmbH (Makler) ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande.
Durch Anforderung eines unserer Exposés und unter Kenntnis unserer Provisionserwartung, kommt zwischen dem Exposé-Empfänger (Maklerkunde) und der Immobilien Herrmann GmbH (Makler) ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande.
Diese AGB`s sind Bestandteil des zustande gekommenen Maklervertrages. Der Maklerkunde erkennt diese AGB´s hiermit an.
§2 - Weitergabeverbot und Vertraulichkeitserklärung
Sämtliche von dem Makler an den Maklerkunden übersandten Informationen, insbesondere alle Objektinformationen und Objektnachweise des Maklers, sind ausschließlich für den Maklerkunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, diese Informationen, insbesondere den Objektnachweis und die Objektinformationen, einschließlich des Exposés, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers, an Dritte weiterzugeben. Insbesondere ist es dem Maklerkunden auch ausdrücklich untersagt, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers, das ihm von dem Makler übersandte Exposé zu verändern und/oder in veränderter Form an Dritte weiterzugeben.
Sämtliche von dem Makler an den Maklerkunden übersandten Informationen, insbesondere alle Objektinformationen und Objektnachweise des Maklers, sind ausschließlich für den Maklerkunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, diese Informationen, insbesondere den Objektnachweis und die Objektinformationen, einschließlich des Exposés, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers, an Dritte weiterzugeben. Insbesondere ist es dem Maklerkunden auch ausdrücklich untersagt, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers, das ihm von dem Makler übersandte Exposé zu verändern und/oder in veränderter Form an Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Maklerkunde gegen diese Verpflichtungen und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergeben hat, den gemäß diesen Bedingungen provisionspflichtigen Hauptvertrag ab, so ist der Maklerkunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich der gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten.
§3 - Immobilienangebote und Objektinformationen
Die Immobilienangebote des Maklers sind unverbindlich sowie freibleibend. Irrtümer und Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben explizit vorbehalten. Die im Verkaufsexposé enthaltenen Objektinformationen basieren auf dem Makler erteilten Informationen und Auskünften, insbesondere seitens des Verkäufers oder Vermieters.
Die Immobilienangebote des Maklers sind unverbindlich sowie freibleibend. Irrtümer und Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben explizit vorbehalten. Die im Verkaufsexposé enthaltenen Objektinformationen basieren auf dem Makler erteilten Informationen und Auskünften, insbesondere seitens des Verkäufers oder Vermieters.
Eine Haftung für deren Vollständigkeit oder Richtigkeit wird - mit Ausnahme im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens - von dem Makler, der die Objek-tinformationen nur weitergibt, nicht übernommen. Die Prüfung der Objektinformationen auf deren Richtigkeit ist somit die Verantwortlichkeit des Maklerkunden.
§4 - Entstehen des Provisionsanspruchs und Fälligkeit
Die Mitteilung, das heißt der Erstnachweis, der Objektadresse bzw. des Anbieters erfolgt zusammen mit einem ausdrücklichen Hinweis auf den Provisionsanspruch, den der Makler im Falle des Ankaufs oder einer Anmietung besitzt. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung des Maklers ein Hauptvertrag bezogen auf das benannte Objekt zustande gekommen ist, wobei die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit des Maklers ausreichend ist. Sollte der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen werden oder über ein anderes Objekt eines von dem Makler nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommen, bleibt der Provisionsanspruch des Maklers hiervon unberührt, sofern das zustande gekommene Immobiliengeschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder sich in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft unterscheidet.
Die Mitteilung, das heißt der Erstnachweis, der Objektadresse bzw. des Anbieters erfolgt zusammen mit einem ausdrücklichen Hinweis auf den Provisionsanspruch, den der Makler im Falle des Ankaufs oder einer Anmietung besitzt. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung des Maklers ein Hauptvertrag bezogen auf das benannte Objekt zustande gekommen ist, wobei die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit des Maklers ausreichend ist. Sollte der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen werden oder über ein anderes Objekt eines von dem Makler nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommen, bleibt der Provisionsanspruch des Maklers hiervon unberührt, sofern das zustande gekommene Immobiliengeschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder sich in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft unterscheidet.
Beispielsweise besteht der Provisionsanspruch auch bei Kauf statt Miete, Miete statt Kauf, Erwerb von Gesellschaftsanteilen anstatt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist zahlbar nach Rechnungsübersendung. Auch um die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruches bestimmen zu können, hat der Makler das Recht, dem Abschluss des Hauptvertrages beizuwohnen. Zumindest ist der Maklerkunde aber dazu verpflichtet, dem Makler unverzüglich nach Abschluss des Hauptvertrages die notwendigen Informationen mitzuteilen, welche zur Bemessung der Höhe des Provisionsanspruches notwendig sind.
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist zahlbar nach Rechnungsübersendung. Auch um die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruches bestimmen zu können, hat der Makler das Recht, dem Abschluss des Hauptvertrages beizuwohnen. Zumindest ist der Maklerkunde aber dazu verpflichtet, dem Makler unverzüglich nach Abschluss des Hauptvertrages die notwendigen Informationen mitzuteilen, welche zur Bemessung der Höhe des Provisionsanspruches notwendig sind.
§5 - Höhe der Provision
Beim Abschluss eines Kaufvertrages gilt ein vom Käufer zu zahlendes Vermittlungs- bzw. Nachweishonorar in Höhe von 3,57% inklusive 19% Mehrwertsteuer des wirtschaftlichen Kaufpreises als vereinbart, sofern im übersandten Exposé nichts anderes explizit schriftlich aufgeführt wurde (=Käuferprovision).
Beim Abschluss eines Kaufvertrages gilt ein vom Käufer zu zahlendes Vermittlungs- bzw. Nachweishonorar in Höhe von 3,57% inklusive 19% Mehrwertsteuer des wirtschaftlichen Kaufpreises als vereinbart, sofern im übersandten Exposé nichts anderes explizit schriftlich aufgeführt wurde (=Käuferprovision).
Bei privaten Mietobjekten gilt eine Provision in Höhe von 2 Nettokaltmieten zuzüglich 19% Mehrwertsteuer als vereinbart.
Bei Gewerbemietobjekten gilt eine Mieterprovision von 3,57 Monatsmieten inklusive 19% Mehrwertsteuer als vereinbart, sofern im übersandten Exposé nichts anderes explizit schriftlich aufgeführt wurde.
§6 - Vorkenntnis
Die Übersendung eines Exposés oder Lageplans gilt dem Maklerkunden gegenüber als Erstnachweis. Sollte eine Vorkenntnis des Angebots bestehen, so ist diese dem Makler binnen 3 Werktagen nach Zugang des Exposés schriftlich und mit Nachweis anzuzeigen.
Die Übersendung eines Exposés oder Lageplans gilt dem Maklerkunden gegenüber als Erstnachweis. Sollte eine Vorkenntnis des Angebots bestehen, so ist diese dem Makler binnen 3 Werktagen nach Zugang des Exposés schriftlich und mit Nachweis anzuzeigen.
Eine Vorkenntnis ohne Nachweis kann selbstverständlich nicht anerkannt werden. Weist der Maklerkunde nicht oder verspätet auf die Vorkenntnis hin, so hat der Maklerkunde dem Makler sämtliche Aufwendungen als Schaden zu ersetzen, die aufgrund dessen entstanden sind.
§7 - Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer bzw. für beide Tauschpartner bzw. bei Gewerbeimmobilien für den Vermieter als auch für den Mieter tätig werden. Der Makler ist somit befugt auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden, wobei der Makler bei einer Doppeltätigkeit selbstverständlich zur Unparteilichkeit verpflichtet ist.
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer bzw. für beide Tauschpartner bzw. bei Gewerbeimmobilien für den Vermieter als auch für den Mieter tätig werden. Der Makler ist somit befugt auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden, wobei der Makler bei einer Doppeltätigkeit selbstverständlich zur Unparteilichkeit verpflichtet ist.
§8 - Haftungsausschluss- und -begrenzung
Die Haftung des Maklers, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für fahrlässiges Verhalten ist explizit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder des Fehlens einer von dem Makler garantierten bestimmten Eigenschaft.
Die Haftung des Maklers, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für fahrlässiges Verhalten ist explizit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder des Fehlens einer von dem Makler garantierten bestimmten Eigenschaft.
§9 - Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Maklerkunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Maklerkunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.
Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§10 - Informationspflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Makler und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit ist der Makler zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach VSBG weder verpflichtet noch bereit.
Im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Makler und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit ist der Makler zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach VSBG weder verpflichtet noch bereit.
§11 - Gerichtsstand
Sind Makler und Maklerkunde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so sind Erfüllungsort und Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers.
Sind Makler und Maklerkunde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so sind Erfüllungsort und Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers.
Dieser ist München, soweit zulässig.
§12 - Urheberrecht
Sämtliche Inhalte, Fotos, Texte und Grafiken sind Urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung weder ganz noch auszugsweise, kopiert, verändert, vervielfältigt oder veröffentlicht werden.
Sämtliche Inhalte, Fotos, Texte und Grafiken sind Urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung weder ganz noch auszugsweise, kopiert, verändert, vervielfältigt oder veröffentlicht werden.
Verstöße werden unsererseits rechtlich verfolgt.
§13 - Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
